Schweizer Verrechnungssteuer & Quellensteuer: Wie Sie 35 % Verrechnungssteuer auf Dividenden & Zinsen über die NOV zurückfordern
Auf Schweizer Dividenden und Bankzinsen werden automatisch 35 % Schweizer Verrechnungssteuer einbehalten. Erfahren Sie, wie Quellensteuerpflichtige sich diese 35 % über das Wertschriftenverzeichnis und die NOV vollständig zurückholen.
- Die Schweizer Verrechnungssteuer beträgt stolze 35 % und wird von Banken und Schweizer Aktiengesellschaften direkt auf Dividenden, Fonds-Ausschüttungen und Zinsen abgezogen.
- Als Sicherungssteuer soll die Verrechnungssteuer sicherstellen, dass Vermögenserträge in der Steuererklärung deklariert werden – bei korrekter Deklaration wird sie zu 100 % zurückerstattet bzw. angerechnet.
- Für Quellensteuerpflichtige erfolgt die Rückforderung über das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) oder per Rückerstattungsantrag.
- Zusätzlicher Vorteil in der NOV: Über das Formular DA-1 (Pauschale Steueranrechnung) lassen sich auch 15 % US-Quellensteuer auf amerikanische Aktien und ETFs anrechnen.
- Ab bestimmten kantonalen Ertrags- oder Vermögensschwellen (z. B. CHF 80'000 Vermögen oder CHF 3'000 Ertrag in Zürich) löst Ihr Wertschriftendepot ohnehin eine obligatorische NOV aus.
1. Was ist die Schweizer Verrechnungssteuer (35 %) und wie unterscheidet sie sich von der Lohn-Quellensteuer?
Viele Expats und ausländische Arbeitnehmende verwechseln die beiden Begriffe: Während die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen monatlich von Ihrem Arbeitgeber abgezogen wird, ist die Schweizer Verrechnungssteuer (geregelt im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, VStG) eine eidgenössische Quellensteuer von 35 % auf beweglichem Kapitalvermögen.
Immer wenn eine Schweizer Bank Ihnen Zinsen auf einem Sparkonto gutschreibt oder ein Schweizer Unternehmen (wie Nestlé, Novartis, Roche, UBS oder ein in der Schweiz domizilierter ETF) eine Dividende ausschüttet, fliessen nur 65 % des Ertrags auf Ihr Konto. Die restlichen 35 % überweist die Bank oder Gesellschaft direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nach Bern.
Der Zweck dieser 35 %-Abgabe ist rein präventiv: Die Schweizer Verrechnungssteuer dient als sogenannte Sicherungssteuer, um Steuerunehrlichkeit zu verhindern. Wer seine Konten, Aktien, Obligationen und Fonds im Wertschriftenverzeichnis seiner Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert, erhält die vollen 35 % Verrechnungssteuer vom kantonalen Steueramt zurückerstattet (beziehungsweise direkt mit der Schlussrechnung der ordentlichen Steuern verrechnet).
Wer an der Quelle besteuert wird, keine Steuererklärung ausfüllt und auch keinen separaten Rückerstattungsantrag stellt, lässt die einbehaltenen 35 % Schweizer Verrechnungssteuer schlicht beim Staat liegen. Bei einem Dividendenertrag von CHF 4'000 entspricht dies einem sofortigen Verlust von CHF 1'400.
2. Wann lösen Wertschriften und Bankguthaben automatisch eine obligatorische NOV aus?
Sobald Sie als quellensteuerpflichtige Person in der Schweiz Vermögen aufbauen und in Aktien, ETFs, Kryptowährungen oder Tagesgeldkonten investieren, berühren Sie direkt die kantonalen Schwellenwerte für die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung.
Denn Ihre Dividenden und Zinserträge unterliegen zwar (bei Schweizer Titeln) der 35 % Verrechnungssteuer, aber nicht der Lohn-Quellensteuer. Überschreiten Ihre steuerbaren Vermögenserträge die kantonale Freigrenze (z. B. CHF 3'000 pro Jahr im Kanton Zürich oder CHF 2'000 pro Jahr in den Kantonen Zug, Aargau, Basel-Stadt und Luzern) oder übersteigt Ihr weltweites Reinvermögen per 31. Dezember den kantonalen Vermögensschwellenwert (z. B. CHF 80'000 in Zürich/Aargau, CHF 100'000 in Zug), sind Sie gesetzlich verpflichtet, in die ordentliche Veranlagung zu wechseln.
In dieser NOV werden Ihre Kapitalerträge zusammen mit Ihrem Erwerbseinkommen zum ordentlichen Tarif versteuert – im Gegenzug schreibt Ihnen das Steueramt die vollen 35 % Verrechnungssteuer gut. Da Ihr Grenzsteuersatz in aller Regel deutlich unter 35 % liegt (und Sie gleichzeitig Abzüge wie Säule 3a, Vermögensverwaltungskosten und Berufskosten geltend machen), resultiert unter dem Strich fast immer ein deutliches Plus.
| Position im Wertschriftenverzeichnis | Bruttoertrag (Jahr) | Abgezogene Verrechnungs-/Quellensteuer | Gutschrift über NOV & DA-1 |
|---|---|---|---|
| Schweizer Dividendenaktien & CH-ETFs (Depotwert CHF 95'000) | CHF 3'800 | CHF 1'330 (35 % Schweizer Verrechnungssteuer) | + CHF 1'330 volle Rückerstattung |
| Zinsen auf Schweizer Sparkonto & Festgeld (CHF 50'000) | CHF 600 | CHF 210 (35 % Schweizer Verrechnungssteuer) | + CHF 210 volle Rückerstattung |
| US-Aktien & Welt-ETFs mit US-Domizil (Depotwert CHF 80'000) | CHF 2'200 | CHF 330 (15 % US-Withholding Tax mit W-8BEN) | + CHF 330 Anrechnung via Formular DA-1 |
| Total Kapitalerträge & Steuerrückfluss | CHF 6'600 | CHF 1'870 abgezogene Steuern | + CHF 1'870 Steuergutschrift in der NOV |
3. Bonus-Vorteil der NOV: US-Quellensteuer (15 %) mit Formular DA-1 zurückholen
Nicht nur Schweizer Wertschriften profitieren von der nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Viele in der Schweiz lebende Fachkräfte investieren über Broker wie Interactive Brokers, Swissquote, Saxo oder VIAC/Finpension in globale ETFs (z. B. Vanguard VT, VOO) oder US-Technologieaktien.
Auf amerikanischen Dividenden behält die USA standardmässig 30 % Quellensteuer (Withholding Tax) ein, die sich mittels Formular W-8BEN auf 15 % reduziert. Solange Sie jedoch nur pauschal an der Quelle besteuert werden und keine ordentliche Schweizer Steuererklärung (NOV) abgeben, bleiben Sie auf diesen 15 % US-Quellensteuer sitzen.
Sobald Sie hingegen über die NOV ordentlich veranlagt werden, können wir für Sie das Zusatzformular DA-1 (Antrag auf pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden und Zinsen) einreichen. Damit rechnet Ihnen das Schweizer Steueramt auch die im Ausland abgezogenen 15 % Quellensteuer (abzüglich einer minimalen Tarifkorrektur) direkt an Ihre Schweizer Steuerschuld an.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer erlischt gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Zudem setzt die Rückerstattung nach Art. 23 VStG zwingend voraus, dass die Einkünfte und das zugrunde liegende Vermögen ordnungsgemäss und vor Eintritt der Rechtskraft deklariert werden.
4. So erstellen wir Ihr Wertschriftenverzeichnis (inkl. eSteuerauszug)
In der Praxis scheitert die Rückforderung der Verrechnungssteuer oder der pauschalen Steueranrechnung (DA-1) häufig an formalen Fehlern im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis: Thesaurierende Fonds (Accumulating ETFs) enthalten ebenfalls steuerbare ausschüttungsgleiche Erträge gemäss der offiziellen Kursliste der ESTV (ICTax), und Käufe oder Verkäufe unter dem Jahr müssen mit exaktem Zugangs- und Abgangsdatum erfasst werden.
Bei 4you Partners GmbH prüfen wir Ihr gesamtes Portfolio anhand der offiziellen ESTV-IC-Tax-Datenbank, trennen steuerfreie private Kapitalgewinne sowie steuerfreie Kapitaleinlagereserven (KER-Dividenden) sauber vom steuerbaren Ertrag und stellen sicher, dass Sie jeden einzelnen Franken der 35 % Schweizer Verrechnungssteuer sowie Ihre DA-1-Gutschrift zurückerhalten.
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Häufige Fragen zum Thema
Sind Kursgewinne auf Aktien, ETFs und Kryptowährungen in der NOV steuerpflichtig?
Nein, für Privatpersonen sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen (also Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, ETFs oder Kryptowährungen wie Bitcoin) in der Schweiz nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei, solange Sie nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft werden. Steuerbar sind im Rahmen der NOV lediglich die ausgeschütteten (oder bei thesaurierenden Fonds intern wiederangelegten) Dividenden und Zinsen als Einkommen sowie der Gesamtwert des Depots am 31. Dezember als Vermögen.
Ab wie viel Zinsertrag zieht eine Schweizer Bank die 35 % Verrechnungssteuer ab?
Auf Kundenguthaben bei Schweizer Banken und Sparkassen (z. B. Privat- und Sparkonten) gilt eine Freigrenze von CHF 200 Bruttozins pro Kalenderjahr, sofern die Zinsen nur einmal jährlich gutgeschrieben werden. Übersteigt der Jahreszins auf einem Konto CHF 200 (oder wird der Zins unterjährig, z. B. quartalsweise, gutgeschrieben), zieht die Bank auf dem gesamten Zinsbetrag 35 % Verrechnungssteuer ab. Bei Dividenden aus Schweizer Aktien und Fonds gibt es hingegen keine Freigrenze – dort werden 35 % ab dem ersten Franken abgezogen.
Verliere ich meinen Anspruch auf die 35 % Verrechnungssteuer, wenn ich ein Konto in der Steuererklärung vergesse?
Ja, hier ist das Gesetz (Art. 23 VStG) sehr streng: Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögenswerte fahrlässig nicht in der ersten Steuererklärung deklariert, bevor die Veranlagung rechtskräftig wird, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der 35 % Verrechnungssteuer endgültig. Eine saubere und lückenlose Zusammenstellung aller Konten und Depots vor dem Einreichen der NOV ist daher unerlässlich.
Müssen auch ausländische Bankkonten und Depots im Wertschriftenverzeichnis angegeben werden?
Ja. Sobald Sie in der Schweiz steuerlich ansässig sind (z. B. mit Ausweis B) und über die NOV ordentlich veranlagt werden, gilt das Prinzip der unbeschränkten Steuerpflicht auf dem weltweiten Einkommen und Vermögen. Auch Konten und Wertschriftendepots in Deutschland, Österreich, Frankreich, Grossbritannien oder den USA müssen zum offiziellen Devisenkurs der ESTV per 31. Dezember deklariert werden.